Richtlinie zur Plakatierung vor Wahlen
Der Gemeinderat der Gemeinde Achberg hat in seiner Sitzung vom 12.10.2023 folgende Richtlinie zur Plakatierung vor Wahlen beschlossen, die auf den in der Gemeinde Achberg seit Jahren angewandten Regelungen basiert:
1. Plakate sind nur bis max. zur Größe B1 zulässig.
2. Pro Partei/Wählergruppe kann innerorts an folgenden Hauptstraßen jeweils 1 Plakat
aufgehängt werden:
· Landesstraße in Esseratsweiler, von Neuravensburg kommend
· Landesstraße in Esseratsweiler oder Doberatsweiler, von Lindau kommend
· Kreisstraße in Esseratsweiler oder Pechtensweiler, von Weißensberg kommend
· Kreisstraße in Siberatsweiler
Alle anderen Straßen, insbesondere die Wohngebiete, sind von Plakaten freizuhalten.
3. Das zentrale Plakatgitter an der Kreuzung von Landesstraße und Kreisstraße in
Esseratsweiler ist den örtlichen Vereinen und Veranstaltungen vorbehalten und darf nicht
genutzt werden.
4. An Laternenmasten, an denen Rosen gepflanzt sind, darf nicht plakatiert werden. An
anderen Laternenmasten sind jeweils maximal 2 Plakate unterschiedlicher Parteien
zulässig.
5. Im Übrigen sind die allgemeinen Vorgaben zur Plakatierung zu beachten (insbesondere
keine Plakate an Pfosten von Straßenschildern, keine Sichtbehinderungen, keine
Plakatierung außerorts, Abnahme der Plakate innerhalb einer Woche nach der Wahl).
6. Plakate, die unter Missachtung dieser Regelungen aufgehängt werden, können von der
Gemeindeverwaltung kostenpflichtig entfernt und vernichtet werden.
Wir bitten alle Parteien und Wählergruppen, diese Regelungen zu beachten, um auch zukünftig auf eine verschärfende Satzungsregelung verzichten zu können.
Achberg, den 13.10.2023
Tobias Walch
Bürgermeister