Bekanntmachung des Erlasses einer Hebesatzung für Grund- und Gewerbesteuer

Der Bundestag hat am 18.10.2019 sowohl eine Reform des Grundsteuergesetzes als auch eine Grundgesetzänderung beschlossen, welche den Ländern erlaubt, eigene Regelungen für die Grundsteuer zu treffen. Diese Regelungen sind zwingend zum 01.01.2025 von den Kommunen umzusetzen. Die Grundsteuer A (agrarisch) bemisst sich nach dem typisierten Ertragswertverfahren, sie setzt sich aus Grundstücksgröße, -wert und Ertragswert zusammen. Neu dabei ist, dass der privat genutzte Teil der Hofstellen (Wohngebäude, Garten, Garagen) der Grundsteuer B zugerechnet werden. Die gut 75 % eingegangenen Steuermessbescheide wurden ausgewertet und in die Hebesatzermittlung aufgenommen.

Für die Berechnung der Grundsteuer B (baulich) hat das Land Baden-Württemberg als einziges Bundesland den Maßstab ausschließlich auf die Grundstücksgröße und den Bodenrichtwert abgestellt. Die Bebauung des Grundstückes spielt fast gar keine Rolle. Dies ist ein riesiger Unterschied zum bisherigen Modell, wo der Einheitswert hauptsächlich auf die Bebauung abzielt. Aus diesem Grunde sind große Belastungsverschiebungen zu erwarten. Profitieren werden vor allem Gewerbebetriebe und Eigentümer von Gebäuden neueren Baujahrs auf kleinen Grundstücken. Mehr belastet werden Eigentümer von Grundstücken mit hohen Bodenrichtwerten, Eigentümer von Grundstücken mit keiner oder geringwertige Bebauung (ehemals niedriger Einheitswert) und Eigentümer von großen Grundstücken im Verhältnis zur Bebauung.

Die Gemeinde hat weder ein Ermessen noch eine Gestaltungsmöglichkeit, welche die vom Finanzamt ermittelte Steuermesszahl beeinflussen könnte. Das heißt, die Anteile des Einzelnen an dem Grundsteueraufkommen sind vorgegeben. Die einzige Entscheidung der Gemeinde liegt in der Festsetzung des Hebesatzes, dem Multiplikator. Die Hebesätze wurden so berechnet, dass insgesamt eine weitgehende Aufkommensneutralität besteht. Das bedeutet, dass die Gesamteinnahmen für Grundsteuer A und Grundsteuer B zu den Vorjahren in etwa gleich bleiben. Der Hebesatz für die Grundsteuer A wurde in der Sitzung vom 24.10.2024 mit 550 % beschlossen und für die Grundsteuer B mit 220 %. Ihre künftige jährlich zu entrichtende Steuer können Sie berechnen, indem Sie den vom Finanzamt ermittelten Steuermessbetrag mit dem Hebesatz multiplizieren. Sie werden hierzu in den nächsten Wochen aber von der Gemeinde auch noch die konkreten Grundsteuerbescheide für Ihr Anwesen erhalten.

Der Hebesatz für die Gewerbesteuer bleibt zu den Vorjahren gleich bei 340%.

Die Satzung hängt vom 31.10.2024 bis 08.11.2024 im Schaukasten des Rathauses aus

Hebesatzung Grundsteuer


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