Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer für die Gemeinde Achberg für das Kalenderjahr 2023
Gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes kann die Grundsteuer für diejenigen Steuerpflichtigen, die die gleiche Steuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, anstatt durch individuellen Bescheid durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für die Steuerpflichtigen treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Grundsteuerbescheid zugegangen wäre.
Die Gemeindeverwaltung Achberg macht hinsichtlich der Grundsteuerfestsetzung für das Kalenderjahr 2023 von dieser Möglichkeit der öffentlichen Bekanntmachung Gebrauch und setzt hiermit – vorbehaltlich der Erteilung eines schriftlichen Grundsteuermessbescheides oder Grundsteuerbescheides 2023 in individuellen Fällen – die Grundsteuer für das Jahr 2023 in gleicher Höhe wie im Vorjahr fest. Diejenigen Grundsteuerpflichtigen, die keinen Grundsteuerbescheid 2023 erhalten, haben im Kalenderjahr 2023 die gleiche Grundsteuer zu entrichten, wie sie zuletzt für das Jahr 2022 festgesetzt wurde. Auf den Inhalt der zuletzt ergangenen schriftlichen Grundsteuerbescheide wird ausdrücklich hingewiesen. Die Grundsteuer wird – vorbehaltlich einer anderen Regelung – zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2023 fällig (§ 28 Abs. 1 Grundsteuergesetz). Jahreszahler gemäß § 28 Abs. 3 Grundsteuergesetz haben den Gesamtbetrag der Steuer für 2023 am 01. Juli 2023 zu entrichten.
Diese öffentliche Grundsteuerfestsetzung gilt zwei Wochen nach dem Tag der Veröffentlichung als bekannt gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Festsetzung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch bei der Gemeindeverwaltung Achberg, Kirchstr. 9, 88147 Achberg erhoben werden.
Hinweise:
- Einwendungen gegen den Einheitswert oder den Steuermessbetrag sind an das zuständige Finanzamt zu richten.
- Bei Widerspruch bei der Gemeindeverwaltung Achberg ist die Steuer trotzdem fristgemäß zu entrichten.
- Für die durch diese öffentliche Bekanntmachung festgesetzten Grundsteuern ergehen keine weiteren Zahlungsaufforderungen.
- Die Forderungen, für die ein SEPA-Lastschriftmandat vorliegt, werden zu den Fälligkeitsterminen von der hinterlegten Bankverbindung (IBAN und BIC) mit der entsprechenden Mandatsreferenz und der Gläubiger-ID DE 5400000000397958 der Gemeinde Achberg abgebucht.
- Bei Zahlungsverzug muss die Gemeindeverwaltung ohne vorherigen Hinweis Mahngebühren und Säumniszuschläge erheben.
Achberg, den 08.12.2022
gez.
Tobias Walch
Bürgermeister