Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan "Alpenstraße" sowie der 2. Änderung des Bebauungsplanes "Blech und Stahl" und den örtlichen Bauvorschriften hierzu
Der Gemeinderat der Gemeinde Achberg hat am 07.12.2023 den Bebauungsplan "Alpenstraße" sowie die 2. Änderung des Bebauungsplanes "Blech und Stahl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu in der Fassung vom 30.11.2023 als Satzung beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich befindet sich am östlichen Siedlungsrand des Hauptortes "Esseratsweiler", südlich der Kreisstraße K 7997 "Alpenstraße" und ist im abgebildeten Lageplan dargestellt. Der Ausgleichsbedarf von insgesamt 230.463 Ökopunkten wird an anderer Stelle erbracht. Für den Nachweis des Ausgleichs wurden bereits generierte Ökopunkte erworben. Die zugeordneten Ökokontomaßnahmen wurden vor Satzungsbeschluss nachgewiesen.
Dieser Bebauungsplan "Alpenstraße" sowie die 2. Änderung des Bebauungsplanes "Blech und Stahl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu werden gem. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) durch diese Bekanntmachung rechtsverbindlich. Ein Genehmigungsverfahren beim Landratsamt Ravensburg war nicht erforderlich, da der Bebauungsplan im so genannten Parallelverfahren (gem. § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB) aufgestellt worden ist.
Der Bebauungsplan "Alpenstraße" sowie die 2. Änderung des Bebauungsplanes "Blech und Stahl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu – bestehend aus Planzeichnung, Satzung und Begründung – kann ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Rathaus der Gemeinde Achberg (Kirchstraße 9, 88147 Achberg) während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Gemeinde Achberg einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Zudem soll der in Kraft getretene Bebauungsplan mit Begründung und der zusammenfassenden Erklärung auf der Homepage der Gemeinde www.achberg.de unter Aktuelles > Öffentliche Bekanntmachung eingestellt und einsehbar sein.
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Baugesetzbuches beim Zustandekommen eines Bebauungsplanes unbeachtlich, wenn sie im Falle einer beachtlichen Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, im Falle einer beachtlichen Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes (§ 214 Abs. 2 BauGB), im Falle von beachtlichen Mängeln des Abwägungsvorgangs (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) oder im Falle beachtlicher Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder die Mängel begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, wird hingewiesen.
Hinweis zur Gültigkeit von Ortsrecht:
Nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden sind.
Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Achberg, den 02.05.2024
Tobias Walch, Bürgermeister