Grundsätze des Winterdienstes in der Gemeinde Achberg (Stand 13.12.2021)

Zu Beginn der Schneesaison werden die der laufenden Rechtsprechung angeglichenen Handlungsansätze beim Winterdienst der Gemeinde Achberg wieder einmal vorgestellt. Anregungen oder Anmerkungen zum Winterdienst sollten diese Grundsätze berücksichtigen.

Bei den nachstehenden Ausführungen handelt es sich um haftungsrechtliche Mindestvorgaben. Wie in den meisten Städten- und Gemeinden gehen auch in Achberg die tatsächlich durchgeführten Räum- und Streudienste weit über diese Mindestanforderungen hinaus - also ein Service, den die Gemeinde für alle Bürgerinnen und Bürger freiwillig erbringt.

Organisation des gemeindlichen Winterdienstes

Der Winterdienst der Gemeinde wird durch die Bediensteten des gemeindlichen Bauhofes ausgeführt. Dienstleiter ist immer der diensthabende Fahrer des gemeindlichen Unimogs. Der Dienstleiter ist für den funktionierenden Ablauf des gemeindlichen Winterdienstes verantwortlich. Wer hat sich für den reibungslosen Ablauf der Räum- und Streuarbeiten einzusetzen.

Anregungen oder evtl. Beschwerden über ungenügende Räum- und Streuarbeiten sind während der allgemeinen Dienststunden an das Rathaus zu richten.

Grundsätzlich richten sich die kommunalen Winterdienstpflichten nach der tatsächlichen sowie finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinde. Sie haben sich daher an dem Vorbehalt des wirtschaftlich Zumutbaren zu orientieren. Im Rahmen dieser juristischen Vorgaben besteht keine allgemeine Pflicht für die Gemeinde, alle Wege und Straßen zu räumen und zu streuen. D. h. ein Verkehrsteilnehmer kann nicht erwarten, dass immer eine trockene und eisfreie Fahrbahn vorliegt. Er muss sich im Winter auf Einschränkungen einstellen und seine Verhaltensweise bei der Nutzung der Straßen und Wege entsprechend anpassen (Ausrüstung, Bereifung, vorsichtiges Fahren, festes Schuhwerk).

Konkret heißt dies, dass die Gemeinde nur
a) innerorts (bis zur Ortstafel) nur an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen,
b) außerorts (ab der Ortstafel) nur an besonders verkehrswichtigen und besonders gefährlichen Stellen räumen und streuen muss.

Als Verkehrswichtig definieren sich Hauptverkehrsstraßen und Durchgangsstraßen, sowie sonstige Verkehrsmittelpunkte, auf denen erfahrungsgemäß und dauerhaft mit stärkerem Verkehr zu rechnen ist.

Gefährlich sind alle Bereiche, an denen Verkehrsteilnehmer die von Glätte ausgehende Gefahr nicht ohne weiteres erkennen und meistern können (z. B. scharfe, unübersichtliche oder schwierige Kurven, besondere Gefällstrecken, Straßenkreuzungen und -einmündungen, Straßenverengungen und Straßen an Wasserläufen).

Besonders gefährliche Stellen sind Bereiche, in denen Anlage oder Zustand der Straße die Bildung von Eis- und Schneeglätte derart begünstigen, dass diese vom Verkehrsteilnehmer (trotz erhöhter Sorgfalt bei winterlichen Straßen) nicht oder nicht rechtzeitig zu erkennen sind und er die Gefahr nicht meistern kann.

Generell nicht geräumt werden private Zufahrten sowie Feld- und Forstwege.

Die Räum- und Streupflicht beginnt grundsätzlich vor dem Einsetzen des Haupt- oder Berufsverkehrs und dauert an bis zum Ende des allgemeinen Tagesverkehrs. D.h. der Fahr- und Gehverkehr im Winter muss während der Zeit des allgemeinen Tagesverkehrs, das ist in der Regel zwischen 7 Uhr und 20 Uhr, gesichert sein. Die Rechtsprechung fordert, dass Winterdienstmaßnahmen so rechtzeitig begonnen werden, dass diejenigen Stellen, an denen nach den Grundsätzen der Rechtsprechung eine Streupflicht besteht, zu Beginn des allgemeinen Tagesverkehrs versorgt sind. Nur, sofern es sich um unwichtige Stellen handelt oder extreme Witterungsverhältnisse die Winterdienstmaßnahme verzögern, ist auch ein späterer Einsatz noch gerechtfertigt. Aus diesem Grunde wird der Winterdienst von den dafür eingesetzten Personen mit den Räumfahrzeugen ab 4 Uhr aufgenommen.

Parkende Fahrzeuge

Parkende Fahrzeuge behindern immer den Winterdienst und führen ggf. dazu, dass das Räumen einer Straße oft nicht möglich ist. Das Winterdienstfahrzeug ist aufgrund der Umrüstung mit dem Schneepflug nicht mit dem normalen Unimog zu vergleichen. Die Fahrbahnen sind zusätzlich meist von beiden Seiten her durch Schneemassen eingeschränkt, und ein Manövrieren des Winterdienstfahrzeuges mit Pflug ist weitaus schwieriger als sonst.

Kann wegen parkender Fahrzeuge nicht geräumt werden sind diese Stellen vom Räumen bzw. Streuen generell ausgenommen. Im Einzelfall behindern parkende Fahrzeuge sogar das Räumen und Streuen der gesamten Straße. Besonders problematisch sind zugeparkte Wendeplatten von Sackgassen, hier besteht generelles Parkverbort! Ist ein Räumen trotz parkender Fahrzeuge möglich, so müssen Eigentümer von parkenden Fahrzeugen davon ausgehen, dass die Fahrzeuge nach dem Vorbeifahren des Räumfahrzeuges von Schneemassen eingebaut sind. Sie sollten also speziell im Winter darauf achten, ihr Fahrzeug im Grundstück abzustellen, so dass sowohl der Schneepflug als auch der Schulbus ungehindert die Straße befahren können. Ist ein Abstellen der Fahrzeuge auf der Straße unumgänglich, so werden die Eigentümer in einem Straßenzug gebeten, sich auf eine „Parkseite“ zu einigen.

„Zugepflügte“ Einfahrten

Häufig beschweren sich auch die Bürger darüber, dass die von ihnen vom Schnee befreiten Grundstücksausfahrten durch den vorbeifahrenden Schneepflug mit Schneewällen versehen werden. Hierzu ist zu sagen, dass das Räumschild des Fahrzeugs generell zum Fahrbahnrand hin gedreht sein muss. Eine Schneeablagerung - sei sie auch nur vorübergehend - in der Fahrbahnmitte ist verkehrsgefährdend und unzulässig. Auch das Anheben des Pfluges vor jeder Ausfahrt ist nicht möglich, unter anderem wäre dadurch keine optimale Räumung durchführbar. Deshalb kann es den Anliegern leider nicht erspart werden, die zugeschobenen Flächen noch einmal freizuräumen. Diese leider nicht zu vermeidende Zumutung ist durch die herrschende Rechtsprechung bestätigt. Der gemeindliche Räumdienst wird durch langsames Fahren der Räumfahrzeuge versuchen, derartige Störungen, soweit es möglich ist, zu vermeiden. Es wird jedoch um Verständnis gebeten.

Räum- und Streupflicht der Grundstücksanlieger

Aus gegebenem Anlass wird auf die Sicherung der Gehbahnen des Gemeindegebietes im Winter durch die Grundstücksanlieger verwiesen. Nach Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) in der Fassung vom 03.02.2000 haben die Grundstücksanlieger (Vorder- und Hinteranlieger) an Werktagen ab spätestens 7 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab spätestens 8 Uhr die Sicherungsfläche von Schnee zu räumen und bei Bedarf zu streuen. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.

Es ist untersagt, Schnee aus Hofflächen auf öffentlichem Straßenraum abzulagern! Auch Nachbargrundstücke dürfen nur genutzt werden, wenn dies mit den Nachbarn konkret abgesprochen ist.

Generell gilt:

Der Winterdienst in einer Gemeinde funktioniert möglichst gut, wenn alle Beteiligten mitdenken, Rücksicht nehmen und zusammenhelfen. Leisten also auch bitte Sie Ihren Beitrag, damit wir alle auch beim nächsten Schneefall gut, unfallfrei und ohne Ärger durchkommen. Vielen Dank für Ihre Unterstützung!

Ihr Tobias Walch
Bürgermeister

Hier die Grundsätze zum Winterdienst auch noch als PDF.


  • Gemeindeverwaltung Achberg
  • Kirchstraße 9
  • 88147 Achberg
  • Telefon: 08380 98141-0