Bürgerservice
Abfall und Müll entsorgen
Die Abfallbeseitigung und -verwertung in Baden-Württemberg ist Aufgabe der Stadt- und Landkreise, die für ihr Gebiet jeweils unterschiedliche Regelungen getroffen haben.
Seit 2020 regelt das Landratsamt Ravensburg zentral für alle Gemeinden die Müllbeseitigung. Das Abfallwirtschaftsamt kümmert sich um alle Belange zum Thema Abfall. Dazu gehören Informationen über die Abfallgebühren, Müllbehälter (vorgeschriebene Größen, Bestellmöglichkeit), Abfallkalender und Abfallarten. Auskünfte und Beratung erhalten Sie auch schriftlich oder telefonisch unter 0751/ 85- 2345 allgemeine Fragen oder 0751/ 85-2360 Fragen zum Gebührenbescheid.
Bei Wegzug aus dem Einzugsgebiet der Abfallbehörde werden vom Landratsamt zuviel bezahlte Müllgebühren teilweise zurückerstattet.
Unterschieden werden muss zwischen Müll aus privaten Haushalten und gewerblichem Müll, für den es Sonderregelungen gibt. Auch gibt es für viele Müllarten besondere Bestimmungen (z.B. Altpapier, Glas, Batterien, Elektrogeräte). Auskünfte erteilt das Landratsamt Ravensburg.
Abfallwirtschaftsamt oder Abfallwirtschaftsbetrieb:
- wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
- wenn Sie in einem Landkreis wohnen und keine Übertragung auf Gemeinden vorliegt: das Landratsamt
Sie sind gemeldet bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes.
Im Landratsamt Ravensburg erfahren Sie, welche Behältergröße Sie verwenden müssen und Sie Ihre Mülltonne geliefert bekommen.
keine
Die Müllgebühren können Sie auf der Homepage des Landratamtes Ravensburg nachlesen. Die Gebühr für einen zusätzlichen Müllsack beträgt 8,00 €. Dieser kann bei der Gemeinde Achberg gekauft werden.
Die Angaben dienen der Information.
Wenn eine Entscheidung der Behörde erforderlich ist (z.B. bei einem Gebührenbescheid), wird die Behörde Ihnen dazu die Entscheidung als förmliche Mitteilung zusenden.
Diese Entscheidung enthält auch den Hinweis auf die rechtlichen Möglichkeiten, die Ihnen offenstehen, falls Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sind.
In diesem Rechtsbehelf sind auch Fristen genannt, die Sie unbedingt beachten müssen.
Der Rechtsbehelf enthält ebenfalls die Information, an welche Stelle Sie sich in einem solchen Fall wenden können.
keine
- § 20 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) (Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger)
- örtliche Abfallgebührensatzung